Katze und Versicherung

 

Kündigung einer Tierkrankenversicherung nach Versicherungsfall

LG Hannover, Urteil vom 14.10.1998
In der Tierkrankenversicherung ist eine Kündigung von Seiten des Versicherers nach einem Versicherungsfall analog § 96 VVG unwirksam, wenn eine Gesamtschau des Vertrags ergibt, dass sowohl eine Kündigung wie auch eine Prämienerhöhung möglich sind und der Versicherer auf diese Weise gegen eine zu starke Inanspruchnahme gesichert ist.

Die Klägerin, die bei der Beklagten für ihre am 24. 11. 1990 geborene Schäferhündin eine am 1.8.1995 beginnende und nach drei Jahren jährlich kündbare Haustier-Krankenversicherung abgeschlossen hat, hat Feststellung der Unwirksamkeit einer Vertragskündigung durch die Beklagte am 25. 4. 1997 begehrt. Die Beklagte hatte, nachdem schon Kosten von DM 7.698,- erstattet worden waren, eine weitere Rechnung zum Anlass der Kündigung genommen und beruft sich auf eine entsprechende Anwendung von § 96 VVG.
Das AG (NVersZ 1999, 268 = NJW-RR 1999, 467) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.


Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandes durch Brennenlassen der Kerzen eines Adventskranzes während 10minütiger Abwesenheit

AG St. Goar, Urteil vom 13.11.1997
- wenn der Versicherungsnehmer (selbständiger Landwirt) seine Wohnung, in der sich zu der Zeit außer ihm nur noch eine zweijährige Katze aufgehalten hat und in der am Adventskranz zwei Kerzen angezündet waren, verlassen hat, um auf dem Hof mit dem gerade eingetroffenen Interessenten eines Weihnachtsbaumes ein Verkaufsgespräch zu führen, und
- wenn er ca. 10 Minuten später bei seiner Rückkehr festgestellt hat, dass der auf einem Ständer in der Ecke des Wohnzimmers abgestellte Adventskranz auf die Polstergarnitur heruntergefallen und dass an der Garnitur durch die brennenden Kerzen ein Brandschaden entstanden war, vermutlich weil die Katze den Adventskranz an den Bändern heruntergezogen hatte,
> liegt kein Augenblicksversagen vor,
> hat der Versicherungsnehmer den Brand in objektiver und in subjektiver Weise grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).

Der Kläger, selbständiger Landwirt, hatte bei der Beklagten einen Hausrat-Versicherungsvertrag nach den VHB 84 abgeschlossen, in den auch Brandschäden eingezogen sind. Mit seiner Klage begehrt er wegen des entstandenen Brandschadens in Höhe der Klageforderung.
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht für den geltend gemachten Schaden einzustehen, da der Kläger diesen grob fahrlässig herbeigeführt und die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit ist (§ 61 VVG).


Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Tierschadensersatz (Verletzung einer Katze durch Foxterrier)

LG Bielefeld, Urteil vom 15.5.1997
Die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten für Katzen ohne Marktwert ist in Weiterentwicklung früherer Rechtsprechung (LG Lüneburg, NJW 1984, 1234) auf DM 3.000,- heraufzusetzen.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin einer zwölfjährigen Katze, die durch den von der Beklagten gehaltenen Foxterrier verletzt wurde. Zum Zeitpunkt des Vorfalls am 7.6.1996 befand sich die Katze auf der ca. 1,3 m hohen Gartenmauer, die das Grundstück der Eltern der Klägerin zur Straße hin eingrenzt, und die durch einen Baum und Sträucher verdeckt wird. Die Beklagte passierte mit ihrem Foxterrier, der an einer Laufleine gehalten wurde, das Grundstück. Der Hund bemerkte die unstreitig friedliche Katze und zerbiss ihr eine Vorderpfote. Die Klägerin nahm ärztliche Hilfe in Anspruch und wendete für Rechnungen ihres Hausarztes Kosten in Höhe von DM 1.593,94 sowie für den Tierarzt Prof. Dr. N insgesamt DM 3.076,87 auf. Beide Beträge zusammen entsprechen dem Betrag der Klageforderung. Die Klägerin kaufte außerdem einen Transportkäfig, für den sie DM 349,- zu bezahlen hatte. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beglich DM 338,68. Von den von der Klägerin geltend gemachten DM 4.670,81 nebst Zinsen hat das AG über den gezahlten Betrag hinaus weitere DM 2.661,32 zugesprochen. Es hat eine volle Haftung der Beklagten aus § 833 BGB zugrundegelegt und gemeint, die vom LG Lüneburg (NJW 1984, 1234) bei DM 1.500,- bis 2.000,- angesetzte Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Ersatzforderungen für Tierschäden an Mischlingen und Katzen ohne Marktwert müsse im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit nunmehr auf DM 3.000,- heraufgesetzt werden. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien blieben ohne Erfolg.


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