Katze und Versicherung
Kündigung einer Tierkrankenversicherung nach Versicherungsfall
LG Hannover, Urteil vom
14.10.1998
In der Tierkrankenversicherung ist eine Kündigung von Seiten des
Versicherers nach einem Versicherungsfall analog § 96 VVG unwirksam, wenn eine
Gesamtschau des Vertrags ergibt, dass sowohl eine Kündigung wie auch eine Prämienerhöhung
möglich sind und der Versicherer auf diese Weise gegen eine zu starke
Inanspruchnahme gesichert ist.
Die Klägerin, die bei der Beklagten für ihre am 24. 11. 1990 geborene Schäferhündin
eine am 1.8.1995 beginnende und nach drei Jahren jährlich kündbare
Haustier-Krankenversicherung abgeschlossen hat, hat Feststellung der
Unwirksamkeit einer Vertragskündigung durch die Beklagte am 25. 4. 1997
begehrt. Die Beklagte hatte, nachdem schon Kosten von DM 7.698,- erstattet
worden waren, eine weitere Rechnung zum Anlass der Kündigung genommen und
beruft sich auf eine entsprechende Anwendung von § 96 VVG.
Das AG (NVersZ 1999, 268 = NJW-RR 1999, 467) hat der Klage stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandes durch Brennenlassen der Kerzen eines Adventskranzes während 10minütiger Abwesenheit
AG St. Goar, Urteil vom
13.11.1997
- wenn der Versicherungsnehmer (selbständiger Landwirt) seine Wohnung, in
der sich zu der Zeit außer ihm nur noch eine zweijährige Katze aufgehalten hat
und in der am Adventskranz zwei Kerzen angezündet waren, verlassen hat, um auf
dem Hof mit dem gerade eingetroffenen Interessenten eines Weihnachtsbaumes ein
Verkaufsgespräch zu führen, und
- wenn er ca. 10 Minuten später bei seiner Rückkehr festgestellt hat, dass der
auf einem Ständer in der Ecke des Wohnzimmers abgestellte Adventskranz auf die
Polstergarnitur heruntergefallen und dass an der Garnitur durch die brennenden
Kerzen ein Brandschaden entstanden war, vermutlich weil die Katze den
Adventskranz an den Bändern heruntergezogen hatte,
> liegt kein Augenblicksversagen vor,
> hat der Versicherungsnehmer den Brand in objektiver und in subjektiver
Weise grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).
Der Kläger, selbständiger Landwirt, hatte bei der Beklagten einen
Hausrat-Versicherungsvertrag nach den VHB 84 abgeschlossen, in den auch Brandschäden
eingezogen sind. Mit seiner Klage begehrt er wegen des entstandenen
Brandschadens in Höhe der Klageforderung.
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht für den geltend
gemachten Schaden einzustehen, da der Kläger diesen grob fahrlässig herbeigeführt
und die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit ist (§ 61 VVG).
Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Tierschadensersatz (Verletzung einer Katze durch Foxterrier)
LG Bielefeld, Urteil vom
15.5.1997
Die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten für Katzen ohne
Marktwert ist in Weiterentwicklung früherer Rechtsprechung (LG Lüneburg, NJW
1984, 1234) auf DM 3.000,- heraufzusetzen.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin einer zwölfjährigen Katze, die
durch den von der Beklagten gehaltenen Foxterrier verletzt wurde. Zum Zeitpunkt
des Vorfalls am 7.6.1996 befand sich die Katze auf der ca. 1,3 m hohen
Gartenmauer, die das Grundstück der Eltern der Klägerin zur Straße hin
eingrenzt, und die durch einen Baum und Sträucher verdeckt wird. Die Beklagte
passierte mit ihrem Foxterrier, der an einer Laufleine gehalten wurde, das
Grundstück. Der Hund bemerkte die unstreitig friedliche Katze und zerbiss ihr
eine Vorderpfote. Die Klägerin nahm ärztliche Hilfe in Anspruch und wendete für
Rechnungen ihres Hausarztes Kosten in Höhe von DM 1.593,94 sowie für den
Tierarzt Prof. Dr. N insgesamt DM 3.076,87 auf. Beide Beträge zusammen
entsprechen dem Betrag der Klageforderung. Die Klägerin kaufte außerdem einen
Transportkäfig, für den sie DM 349,- zu bezahlen hatte. Die
Haftpflichtversicherung der Beklagten beglich DM 338,68. Von den von der Klägerin
geltend gemachten DM 4.670,81 nebst Zinsen hat das AG über den gezahlten Betrag
hinaus weitere DM 2.661,32 zugesprochen. Es hat eine volle Haftung der Beklagten
aus § 833 BGB zugrundegelegt und gemeint, die vom LG Lüneburg (NJW 1984, 1234)
bei DM 1.500,- bis 2.000,- angesetzte Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei
Ersatzforderungen für Tierschäden an Mischlingen und Katzen ohne Marktwert müsse
im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit nunmehr auf DM 3.000,-
heraufgesetzt werden. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien
blieben ohne Erfolg.