Katzen und Eigentumswohnung
Katzennetz: Allein die Optik entscheidet
OLG Bayern 27 Br 38/03
Wird die Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage dadurch verunstaltet,
dass ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon ein Katzennetz anbringt, dann muss
dieses wieder entfernt werden, wenn dies die Wohnungseigentümergemeinschaft
beschließt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Katzennetz durch einen
Eingriff in das Mauerwerk befestigt wurde oder nicht. Entscheidend ist allein
der optische Eindruck.
Das Aus für Hund und Katze
OLG Düsseldorf 3 Wx 173/02
Der Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, der einem
Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten (hier:
Haltung von jeweils 4 Hunden und vier Katzen) aufgibt, die Haltung und den
Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und
künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu
betreuen, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des
ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet. Wird ein solcher Beschluss nicht
vom betroffenen Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht fristgerecht angefochten,
dann ist dieser Beschluss grundsätzlich wirksam. Der Wohnungseigentümer ist dann
verpflichtet, die Hunde- und Katzenhaltung vollständig einzustellen.
Nachträgliches Anbringen eines Katzennetzes als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung
OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 9. 3. 1998
Zur Frage der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnlage durch
eine bauliche Veränderung (hier: Anbringung eines Katzennetzes am vorderen Abschluss
des als Loggia ausgestalteten Balkons).
WEG §§ 22 I, 14 Nr. 1
Die Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss in einer Wohnungseigentumsanlage
hat vor ihrem als Loggia ausgestalteten Balkon an dessen vorderen Abschluss an
der Innenseite ein Katzennetz angebracht, um zu verhindern, dass ihre
Perserkatzen auf die Straße gelangen können. In einer Wohnungseigentümerversammlung
haben die Miteigentümer mit großer Mehrheit durch Beschluss den Verwalter
beauftragt, die Entfernung des Netzes wenn erforderlich mit anwaltschaftlicher
und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Das AG hat diesen Beschluss für ungültig
erklärt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Miteigentümer hat
das LG den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag auf Ungültigkeitserklärung
des Beschlusses der Eigentümerversammlung zurückgewiesen.
Regelung der Hunde- und Katzenhaltung in Hausordnung einer Wohnanlage
BayObLG, Beschluß vom 9. 2.
1994
1. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer
verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß
sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen
sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.
2. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der
Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen
Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß.
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 II
Zwischen den Wohneigentümern einer Wohnanlage besteht Streit wegen der von der
Antragstellerin gehaltenen Katze. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage, in
der der Antragstellerin eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem
Gartenanteil gehört, ist bestimmt, daß die Aufstellung und Änderung der
Hausordnung von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen
wird. In der Hausordnung vom 12. 3. 1974 heißt es: "Das Halten von
Haustieren ist grundsätzlich gestattet. Der Wohnungsinhaber hat jedoch dafür
zu sorgen, daß durch die Tiere weder Schmutz noch Belästigung verursacht
werden ... Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlagen an der Leine zu
führen. Bei Nichtbeachtung kann die Tierhaltung von der Hausverwaltung
untersagt werden." In der Eigentümerversammlung vom 28. 1. 1993
beschlossen die Wohnungseigentümer, die Hausordnung unter anderem hinsichtlich
des Haltens von Haustieren (1) zu ergänzen und (2) bezüglich der Sanktionen
bei Nichtbeachtung der Regeln über die Tierhaltung zu ändern.
Die Antragstellerin hat am 10. 2. 1993 beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für
ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das LG hat die beiden
Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Die sofortige weitere Beschwerde
der Antragsgegner hatte Erfolg.
Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung
KG (LG Berlin, AG Neukölln),
Beschluß vom 3. 6. 1991
Das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet
ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 qm2 großen
Ein-Zimmer-Wohnung mehr als 4 Katzen hält.
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 III; BGB §§ 1004, 906 I
Rechtsfehlerfrei hat das LG den gegen den Antragsgegner gerichteten
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 III WEG in Verbindung mit §
1004 I 2 BGB für begründet erachtet, soweit der Antragsgegner in seiner
Wohnung mehr als vier Katzen hält.