Katzen und Freilauf
Freilauf und Jäger
AG Garmisch
Zwischen 200 und 300 Meter darf eine Freilaufkatze sich außerhalb einer
Siedlung aufhalten, ohne Gefahr zu laufen, von einem Jäger erschossen zu
werden. Das hat jetzt ein Urteil des Amtsgerichts Garmisch bestätigt, das einen
Jäger, der einen Kater, 170 Meter entfernt von seinem Gehöft, erschossen
hatte, zu 11000,-DM Geldstrafe verurteilte - wegen grundloser Tötung eines
Wirbeltieres. Außerdem zog das Gericht die Tatwaffe ein, die immerhin einen
Wert von 12000,-DM hatte und die der schießwütige Katzenhasser nun nicht mehr
bekommt.
Tollwutfall bei Katze
Mühlheim/Offenbach a. M.Katzen und Ratten an einem Napf
OVG
Koblenz AZ 6A 12111/00
Sie hatte es gut gemeint: Eine Katzenhalterin fütterte ihre acht im
Freien lebenden Katzen auch nur ausschließlich im Garten. Doch leider lockte
sie damit nicht nur ihre Tiere an, sondern auch Ratten. Das
Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Anordnung
des Amtstierarztes: Das Füttern draußen sei zu unterlassen. Die Frau darf aber
weiterhin ihre Katzen innerhalb des Hauses füttern.