Katzen und Garten
Katzenhaltung im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
LG Darmstadt, Urteil vom 17.
3. 1993
Die von der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass es der Grundstücksnachbar
in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muss, dass zwei Katzen
seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten; eine über diese Zahl
hinausgehende Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück muss in einem solchen
Fall allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und
Mäusebefall des streitgegenständlichen Grundstücks behauptet wird.
Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 650 m2 großen Grundstücks, das zu
Zweidritteln als Nutzgarten angelegt ist, in dem die Kläger Obst und Gemüse
anbauen. Die Beklagten, deren Grundstück an das der Kläger grenzt, halten auf
ihrem Grundstück mehrere Katzen, die gelegentlich auch das der Kläger
betreten. Die Kläger können keine genaue Anzahl der Katzen angeben, es seien
aber zumindest fünf Katzen. Sie fordern die Verurteilung der Beklagten zur
Vornahme geeigneter Maßnahmen, damit deren Katzen in Zukunft nicht mehr in das
Grundstück der Kläger eindringen können. Zur Begründung tragen die Kläger
vor, dass die Katzen auf ihrem Grundstück diverse Beschädigungen anrichten würden.
Sie hätten frisch angelegte Beete in Unordnung gebracht und frische Aussaaten
zerstört, verschmutzten durch ihren Kot das Gemüse, das deshalb auch nicht
mehr verwendet werden könne. Als besonders ärgerlich empfinden die Kläger den
Katzenkot im Komposthaufen. Die Katzen seien nicht entfloht und entwurmt und hätten
durch ihren Urin auch den Verputz des Hauses beschädigt. Die Beklagten
behaupten dagegen, dass sie auf ihrem Grundstück lediglich drei Kater und eine
sterilisierte Katze halten. Die Haltung mehrerer Katzen sei erforderlich, da vom
Grundstück der Kläger eine Rattenplage ausginge. Nach Darstellung der
Beklagten werde der größte Teil des Grundstücks der Kläger von einem
Misthaufen und mehreren Müllhalden in Anspruch genommen, was dazu führt, dass
sich eine große Anzahl von Spitzmäusen und Ratten dort aufhalte, die zuweilen
auch die 1,50 m hohe Grenzmauer überwinden und dann auch das Grundstück der
Beklagten betreten.
Die Klage hatte teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten,
geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht mehr als zwei Katzen auf das klägerliche
Grundstück eindringen können.
Duldung der Besitzstörung durch Nachbars Katze
AG Rheinberg, Urteil vom 28.
11. 1991
In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört
Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich
ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass
diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar
auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier
üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hat die Angewohnheit, ihren Kater
regelmäßig jede Nacht gegen 22.00 Uhr aus dem Haus zu lassen. Der Kater
verbringt dann die ganze Nacht draußen, während er tagsüber in der Wohnung
gehalten wird. Da er in der Wohnung seine Notdurft nicht verrichtet, begibt er
sich, sobald er rausgelassen ist, auf seinem nächtlichen Rundgang zunächst auf
das Grundstück des Klägers. Hier wird die Notdurft verrichtet und verscharrt.
Der Kläger ist nicht gewillt, dieses hinzunehmen und ständig bei der
Gartenarbeit und sonstiger Nutzung seines Gartens auf die Exkremente des Tieres
zu stoßen und verlangt deshalb, den Kater so zu halten, dass dieser das Grundstück
des Klägers nicht betritt. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Füttern von wilden Katzen
OLG Köln, Urteil vom 23. 11.
1988
1. Einem Grundstückseigentümer, der nicht Halter von Katzen ist, kann in
einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn auf Grund
des Fütterns bis zu 10 Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf das
Grundstück des Klägers gelangen und dort stören.
2. Dagegen ist der Anspruch, Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr
auf das Grundstück des Klägers gelangen lassen, nicht begründet, weil damit
etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert wird.
In diesem Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob der Beklagte
verpflichtet sei, das Füttern von Katzen auf seinem Grundstück zu unterlassen,
da es dadurch zu Belästigungen des Klägers auf dessen Grundstück kam. Die
Katzen würden das Grundstück des Klägers verunreinigen, Fische aus dem vom Kläger
angelegten kleinen Fischteich räubern und die Nachtruhe der Bewohner des Hauses
des Klägers stören.
Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen - II
OLG Schleswig, Urteil vom 14.
7. 1988
Wild streunende Katzen in einem Kleingartengelände müssen die betroffenen
Grundstückseigentümer hinnehmen. Nach den aus dem Nachbarschaftsrecht
erwachsenden Pflichten muss es auch hingenommen werden, wenn ein Nachbar
gelegentlich solche wild streunenden Katzen füttert, wenn deren zahl zwei
jedenfalls nicht übersteigt.
Das LG Itzehoe hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos.
Gründe: Der Kläger ist weder berechtigt, von dem Beklagten die Unterlassung
der Fütterung wild streunender Katzen zu verlangen, noch kann der Kläger
verlangen, dass der Beklagte dafür Sorge trägt, dass die von ihm gefütterten
Katzen sein Grundstück nicht mehr betreten, ihre Jungen werfen und auf dem
Grundstück nicht mehr offen oder verscharrt ihren Kot hinterlassen.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass sich wild streunende Katzen
besonders auch in einem Kleingartengelände aufhalten. Dies müssen die
Betroffenen ebenso hinnehmen wie Mäuse, Igel oder andere sich in einem
derartigen Gelände aufhaltenden Tiere. Der Kläger hat es hinzunehmen, wenn der
Beklagte gelegentlich wild streunende Katzen füttert und deren Zahl zwei
jedenfalls nicht übersteigt.
Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen
LG Itzehoe, Urteil vom 16. 3.
1987
Das Füttern wild streunender Katzen durch einen Grundstückseigentümer
begründet einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn nur dann, wenn die
behaupteten Beeinträchtigungen dem, der füttert, als Handlungsstörer
zuzurechnen sind.
Der Beklagte sollte zur Unterlassung der Fütterung von wild streunenden Katzen
verpflichtet werden. Er hatte auf seiner Kleingartenparzelle umherstreunende
Katzen regelmäßig gefüttert, und zwar in der Nähe der Grundstücksgrenze zum
vom Kläger genutzten Grundstück. Der Beklagte ist Mitglied des
Kleingartenvereins und Inhaber einer Parzelle der Kleingartenkolonie, auf denen
Gartenlauben stehen. Die Parzellen sind in der Regel mit einem Maschendrahtzaun
von einem Meter Höhe gegeneinander und gegen das Grundstück des Klägers
abgegrenzt. Die Parzelle des Beklagten grenzt mit einer Breite von ca. 6 bis 7 m
an das vom Kläger genutzte Grundstück.
Der Beklagte hat im Frühjahr 1985 zum Teil bis zu 7 Katzen gefüttert. Ob diese
Katzen auf dem Grundstück des Klägers Schäden angerichtet haben, ist
streitig. Nachdem der Kläger die Unterlassung der Katzenfütterung verlangte, räumte
der Beklagte die Fütterung der Katzen ein und kündigte an, "... die Fütterung
zum voraussichtlichen Schaden der Vogelwelt einschlafen zu lassen", obwohl
streitig ist, ob er im Anschluss daran die Fütterung tatsächlich eingestellt
hat. Im Sommer 1985 hatte sich jedoch die Zahl der im Kleingartengelände
streunenden Katzen verringert (wohl weil ein Teil der Tiere getötet worden
war), es wurden nur noch zwei Katzen gesichtet. - Die Klage hatte keinen Erfolg.
Duldungspflicht des Grundstücksbetretens durch eine Nachbarkatze
OLG Celle, Urteil vom 27. 3.
1986
Auf Grund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat in
einem Wohnvorort der Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben zu dulden, dass
eine dem Nachbarn gehörende Katze von Zeit zu Zeit seinen Grundstücksgarten
betritt.
In diesem Rechtsstreit verlangte der Kläger eine Unterlassung des Freilaufs der
Katzen seiner Nachbarn, die wenigstens 3 Katzen halten, die das benachbarte
Grundstück des Klägers betreten.
Die Parteien stritten darüber, wie viele Katzen die Beklagten halten, ob sie
fremde Tiere durch Fütterung anlocken und schließlich darüber, ob der Kläger
das Betreten seines Grundstückes durch Katzen der Beklagten generell oder
wenigstens unter Berücksichtigung des Umstandes dulden muss, dass er und seine
Ehefrau früher mit einer Katzenhaltung einverstanden gewesen sein sollen. Die
Beklagten verlangen widerklagend Unterlassung der Ausbreitung von Samenflug von
Klee und Brennnesseln auf ihr Grundstück.
Das Landesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die
Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
Unzumutbare Störung durch 17 Katzen
AG Diez, Urteil vom 19. 10.
1984
Die von wenigen Katzen ausgehende Beeinträchtigung ist von den Nachbarn
hinzunehmen. Dagegen ist die von 17 Katzen ausgehende Störung auch unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse unzumutbar.
Die Klägerin des Rechtsstreits ist Mieterin einer Wohnung im1. Stock eines
Hauses, dessen Grundstück an das der Beklagten grenzt, getrennt durch einen
Maschendrahtzaun und eine ca. 1 m hohe Hecke. Zur Wohnung der Klägerin gehört
eine große Terrasse, auf der sie Blumen züchtet.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten mehr als 25 Katzen hielten, die ständig
auf ihre Terrasse gelangten, wo sie Blumenschalen zerwühlten und mit Kot
verunreinigen würden. Teilweise seien bis zu 4 Katzen auf einmal auf der
Terrasse. Diese würden bei offenstehender Balkontür auch in das Haus
eindringen. Sie verlangt Schadenersatz u. a. für eine Fußmatte, Blumenerde und
ein Vogelhäuschen, außerdem will sie Kosten für zwei Vogelnetze ersetzt
haben, die sie angeschafft hat, um die Katzen fernzuhalten.
Das AG hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruches zum Teil, hinsichtlich
des Unterlassungsanspruchs in vollem Umfang stattgegeben.
Keine Besitzstörung bei Gartenbesuch durch Katze
LG Augsburg, Urteil vom 24. 8.
1984
1. In einem Wohnvorwort hat der Grundstücksbesitzer Katzenbesuch von
Nachbargrundstücken in seinem Garten aus dem Gesichtspunkt des
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden.
2. Das gilt auch dann, wenn die Katze an einer im Garten angelegten Vogeltränke
Vögel jagt und zweimal in mehreren Monaten kurz einige Meter ins Haus
eingedrungen ist.
Die streitenden Parteien wohnen in einem städtischen Vorort. Zwischen ihrem
beiderseitigen Besitz liegen mehrere Wohngrundstücke.
Nach Aussage des Klägers komme die Katze der Beklagten oft auf sein Grundstück,
jage dort an einer von ihm angelegten Vogeltränke Vögel und dringe sogar in
sein Schlafzimmer ein.
Das AG hat die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung wegen Besitzstörung
verurteilt. Ihre Berufung wurde abgewiesen.
Betreten eines Grundstücks durch Katzen als störender Eingriff
AG Passau, Urteil vom 9. 3.
1983
Bereits das bloße Betreten eines Grundstücks durch Katzen bildet einen störenden
Eingriff in das Grundeigentum. Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung einer
solchen Störung nicht verpflichtet.
Die Beklagten sind Eigentümer eines Wohngrundstückes in der Nähe desjenigen
des Klägers. Soweit die zwei Katzen der Beklagten aus der Wohnung ins Freie
gelassen werden, läuft gelegentlich eine von ihnen auch auf das Grundstück des
Klägers, wo sie Vögel jagt, die Terrasse mit Kot verschmutzt, beim Übersteigen
der Umfriedungsmauer des Grundstücks den Verputz zerkratzt und durch die
Terrassentür in das Wohnhaus des Klägers eindringt. Der Kläger hat beantragt,
dass die Beklagten künftig dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Katzen nicht
mehr in sein Grundstück eindringen.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Störung eines Nachbargrundstücks durch Katzen
OLG Köln, Urteil vom 17. 9.
1982
1. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen wird durch § 906 I BGB
nicht gedeckt. Hier besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers,
selbst wenn die Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich ist.
2. Zur Frage, ob ein an sich gegebenes uneingeschränktes Verbietungsrecht aus
dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als unzulässig
anzusehen ist.
Die streitenden Parteien sind Nachbarn, die in einem Vorort ein Doppelhaus
bewohnen. Die Beklagte hält auf ihrem Grundstück 5 Katzen. Nach Behauptung der
Kläger gelangen die Katzen fast täglich über den ca. 1,8 m hohen Drahtzaun
auf ihr Grundstück, beschädigten Pflanzen und Gartenmöbel und hinterließen
dort ihren Kot.
Die Beklagte wurde vom Landesgericht dazu verurteilt, die Katzen nicht auf das
Grundstück der Kläger zu lassen, wobei sie mit einer Berufung teilweise Erfolg
hatte.