Katzen und Garten

 

Katzenhaltung im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

LG Darmstadt, Urteil vom 17. 3. 1993
Die von der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass es der Grundstücksnachbar in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muss, dass zwei Katzen seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten; eine über diese Zahl hinausgehende Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück muss in einem solchen Fall allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und Mäusebefall des streitgegenständlichen Grundstücks behauptet wird.

Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 650 m2 großen Grundstücks, das zu Zweidritteln als Nutzgarten angelegt ist, in dem die Kläger Obst und Gemüse anbauen. Die Beklagten, deren Grundstück an das der Kläger grenzt, halten auf ihrem Grundstück mehrere Katzen, die gelegentlich auch das der Kläger betreten. Die Kläger können keine genaue Anzahl der Katzen angeben, es seien aber zumindest fünf Katzen. Sie fordern die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, damit deren Katzen in Zukunft nicht mehr in das Grundstück der Kläger eindringen können. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die Katzen auf ihrem Grundstück diverse Beschädigungen anrichten würden. Sie hätten frisch angelegte Beete in Unordnung gebracht und frische Aussaaten zerstört, verschmutzten durch ihren Kot das Gemüse, das deshalb auch nicht mehr verwendet werden könne. Als besonders ärgerlich empfinden die Kläger den Katzenkot im Komposthaufen. Die Katzen seien nicht entfloht und entwurmt und hätten durch ihren Urin auch den Verputz des Hauses beschädigt. Die Beklagten behaupten dagegen, dass sie auf ihrem Grundstück lediglich drei Kater und eine sterilisierte Katze halten. Die Haltung mehrerer Katzen sei erforderlich, da vom Grundstück der Kläger eine Rattenplage ausginge. Nach Darstellung der Beklagten werde der größte Teil des Grundstücks der Kläger von einem Misthaufen und mehreren Müllhalden in Anspruch genommen, was dazu führt, dass sich eine große Anzahl von Spitzmäusen und Ratten dort aufhalte, die zuweilen auch die 1,50 m hohe Grenzmauer überwinden und dann auch das Grundstück der Beklagten betreten.
Die Klage hatte teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht mehr als zwei Katzen auf das klägerliche Grundstück eindringen können.


Duldung der Besitzstörung durch Nachbars Katze

AG Rheinberg, Urteil vom 28. 11. 1991
In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hat die Angewohnheit, ihren Kater regelmäßig jede Nacht gegen 22.00 Uhr aus dem Haus zu lassen. Der Kater verbringt dann die ganze Nacht draußen, während er tagsüber in der Wohnung gehalten wird. Da er in der Wohnung seine Notdurft nicht verrichtet, begibt er sich, sobald er rausgelassen ist, auf seinem nächtlichen Rundgang zunächst auf das Grundstück des Klägers. Hier wird die Notdurft verrichtet und verscharrt. Der Kläger ist nicht gewillt, dieses hinzunehmen und ständig bei der Gartenarbeit und sonstiger Nutzung seines Gartens auf die Exkremente des Tieres zu stoßen und verlangt deshalb, den Kater so zu halten, dass dieser das Grundstück des Klägers nicht betritt. Die Klage hatte keinen Erfolg.


Füttern von wilden Katzen

OLG Köln, Urteil vom 23. 11. 1988
1. Einem Grundstückseigentümer, der nicht Halter von Katzen ist, kann in einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn auf Grund des Fütterns bis zu 10 Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf das Grundstück des Klägers gelangen und dort stören.
2. Dagegen ist der Anspruch, Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr auf das Grundstück des Klägers gelangen lassen, nicht begründet, weil damit etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert wird.

In diesem Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob der Beklagte verpflichtet sei, das Füttern von Katzen auf seinem Grundstück zu unterlassen, da es dadurch zu Belästigungen des Klägers auf dessen Grundstück kam. Die Katzen würden das Grundstück des Klägers verunreinigen, Fische aus dem vom Kläger angelegten kleinen Fischteich räubern und die Nachtruhe der Bewohner des Hauses des Klägers stören.


Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen - II

OLG Schleswig, Urteil vom 14. 7. 1988
Wild streunende Katzen in einem Kleingartengelände müssen die betroffenen Grundstückseigentümer hinnehmen. Nach den aus dem Nachbarschaftsrecht erwachsenden Pflichten muss es auch hingenommen werden, wenn ein Nachbar gelegentlich solche wild streunenden Katzen füttert, wenn deren zahl zwei jedenfalls nicht übersteigt.

Das LG Itzehoe hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos.
Gründe: Der Kläger ist weder berechtigt, von dem Beklagten die Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen zu verlangen, noch kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte dafür Sorge trägt, dass die von ihm gefütterten Katzen sein Grundstück nicht mehr betreten, ihre Jungen werfen und auf dem Grundstück nicht mehr offen oder verscharrt ihren Kot hinterlassen.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass sich wild streunende Katzen besonders auch in einem Kleingartengelände aufhalten. Dies müssen die Betroffenen ebenso hinnehmen wie Mäuse, Igel oder andere sich in einem derartigen Gelände aufhaltenden Tiere. Der Kläger hat es hinzunehmen, wenn der Beklagte gelegentlich wild streunende Katzen füttert und deren Zahl zwei jedenfalls nicht übersteigt.


Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen

LG Itzehoe, Urteil vom 16. 3. 1987
Das Füttern wild streunender Katzen durch einen Grundstückseigentümer begründet einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn nur dann, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen dem, der füttert, als Handlungsstörer zuzurechnen sind.

Der Beklagte sollte zur Unterlassung der Fütterung von wild streunenden Katzen verpflichtet werden. Er hatte auf seiner Kleingartenparzelle umherstreunende Katzen regelmäßig gefüttert, und zwar in der Nähe der Grundstücksgrenze zum vom Kläger genutzten Grundstück. Der Beklagte ist Mitglied des Kleingartenvereins und Inhaber einer Parzelle der Kleingartenkolonie, auf denen Gartenlauben stehen. Die Parzellen sind in der Regel mit einem Maschendrahtzaun von einem Meter Höhe gegeneinander und gegen das Grundstück des Klägers abgegrenzt. Die Parzelle des Beklagten grenzt mit einer Breite von ca. 6 bis 7 m an das vom Kläger genutzte Grundstück.
Der Beklagte hat im Frühjahr 1985 zum Teil bis zu 7 Katzen gefüttert. Ob diese Katzen auf dem Grundstück des Klägers Schäden angerichtet haben, ist streitig. Nachdem der Kläger die Unterlassung der Katzenfütterung verlangte, räumte der Beklagte die Fütterung der Katzen ein und kündigte an, "... die Fütterung zum voraussichtlichen Schaden der Vogelwelt einschlafen zu lassen", obwohl streitig ist, ob er im Anschluss daran die Fütterung tatsächlich eingestellt hat. Im Sommer 1985 hatte sich jedoch die Zahl der im Kleingartengelände streunenden Katzen verringert (wohl weil ein Teil der Tiere getötet worden war), es wurden nur noch zwei Katzen gesichtet. - Die Klage hatte keinen Erfolg.


Duldungspflicht des Grundstücksbetretens durch eine Nachbarkatze

OLG Celle, Urteil vom 27. 3. 1986
Auf Grund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat  in einem Wohnvorort der Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben zu dulden, dass eine dem Nachbarn gehörende Katze von Zeit zu Zeit seinen Grundstücksgarten betritt.

In diesem Rechtsstreit verlangte der Kläger eine Unterlassung des Freilaufs der Katzen seiner Nachbarn, die wenigstens 3 Katzen halten, die das benachbarte Grundstück des Klägers betreten.
Die Parteien stritten darüber, wie viele Katzen die Beklagten halten, ob sie fremde Tiere durch Fütterung anlocken und schließlich darüber, ob der Kläger das Betreten seines Grundstückes durch Katzen der Beklagten generell oder wenigstens unter Berücksichtigung des Umstandes dulden muss, dass er und seine Ehefrau früher mit einer Katzenhaltung einverstanden gewesen sein sollen. Die Beklagten verlangen widerklagend Unterlassung der Ausbreitung von Samenflug von Klee und Brennnesseln auf ihr Grundstück.
Das Landesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.


Unzumutbare Störung durch 17 Katzen

AG Diez, Urteil vom 19. 10. 1984
Die von wenigen Katzen ausgehende Beeinträchtigung ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dagegen ist die von 17 Katzen ausgehende Störung auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unzumutbar.

Die Klägerin des Rechtsstreits ist Mieterin einer Wohnung im1. Stock eines Hauses, dessen Grundstück an das der Beklagten grenzt, getrennt durch einen Maschendrahtzaun und eine ca. 1 m hohe Hecke. Zur Wohnung der Klägerin gehört eine große Terrasse, auf der sie Blumen züchtet.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten mehr als 25 Katzen hielten, die ständig auf ihre Terrasse gelangten, wo sie Blumenschalen zerwühlten und mit Kot verunreinigen würden. Teilweise seien bis zu 4 Katzen auf einmal auf der Terrasse. Diese würden bei offenstehender Balkontür auch in das Haus eindringen. Sie verlangt Schadenersatz u. a. für eine Fußmatte, Blumenerde und ein Vogelhäuschen, außerdem will sie Kosten für zwei Vogelnetze ersetzt haben, die sie angeschafft hat, um die Katzen fernzuhalten.
Das AG hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruches zum Teil, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in vollem Umfang stattgegeben.


Keine Besitzstörung bei Gartenbesuch durch Katze

LG Augsburg, Urteil vom 24. 8. 1984
1. In einem Wohnvorwort hat der Grundstücksbesitzer Katzenbesuch von Nachbargrundstücken in seinem Garten aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden.
2. Das gilt auch dann, wenn die Katze an einer im Garten angelegten Vogeltränke Vögel jagt und zweimal in mehreren Monaten kurz einige Meter ins Haus eingedrungen ist.

Die streitenden Parteien wohnen in einem städtischen Vorort. Zwischen ihrem beiderseitigen Besitz liegen mehrere Wohngrundstücke.
Nach Aussage des Klägers komme die Katze der Beklagten oft auf sein Grundstück, jage dort an einer von ihm angelegten Vogeltränke Vögel und dringe sogar in sein Schlafzimmer ein.
Das AG hat die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung wegen Besitzstörung verurteilt. Ihre Berufung wurde abgewiesen.


Betreten eines Grundstücks durch Katzen als störender Eingriff

AG Passau, Urteil vom 9. 3. 1983
Bereits das bloße Betreten eines Grundstücks durch Katzen bildet einen störenden Eingriff in das Grundeigentum. Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung einer solchen Störung nicht verpflichtet.

Die Beklagten sind Eigentümer eines Wohngrundstückes in der Nähe desjenigen des Klägers. Soweit die zwei Katzen der Beklagten aus der Wohnung ins Freie gelassen werden, läuft gelegentlich eine von ihnen auch auf das Grundstück des Klägers, wo sie Vögel jagt, die Terrasse mit Kot verschmutzt, beim Übersteigen der Umfriedungsmauer des Grundstücks den Verputz zerkratzt und durch die Terrassentür in das Wohnhaus des Klägers eindringt. Der Kläger hat beantragt, dass die Beklagten künftig dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Katzen nicht mehr in sein Grundstück eindringen.
Das AG hat der Klage stattgegeben.


Störung eines Nachbargrundstücks durch Katzen

OLG Köln, Urteil vom 17. 9. 1982
1. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen wird durch § 906 I BGB nicht gedeckt. Hier besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers, selbst wenn die Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich ist.
2. Zur Frage, ob ein an sich gegebenes uneingeschränktes Verbietungsrecht aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als unzulässig anzusehen ist.

Die streitenden Parteien sind Nachbarn, die in einem Vorort ein Doppelhaus bewohnen. Die Beklagte hält auf ihrem Grundstück 5 Katzen. Nach Behauptung der Kläger gelangen die Katzen fast täglich über den ca. 1,8 m hohen Drahtzaun auf ihr Grundstück, beschädigten Pflanzen und Gartenmöbel und hinterließen dort ihren Kot.
Die Beklagte wurde vom Landesgericht dazu verurteilt, die Katzen nicht auf das Grundstück der Kläger zu lassen, wobei sie mit einer Berufung teilweise Erfolg hatte.


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