Katzen und Haltung

 

Katzengestank als fristlose Kündigung

LG Berlin, Urteil vom 30. 9. 1996
Führen die aus einer Mietwohnung dringenden Gerüche aus Katzenhaltung zu Belästigungen der anderen Mieter, dann ergibt sich daraus ein Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit der Beklagten über eine 2 1/2-Zimmerwohnung in der 3. Etage eines Hauses mit Schreiben vom 26. 7. 1995 fristlos gekündigt, weil die Beklagte entgegen der Aufforderung in einem Schreiben vom 11. 7. 1995 die aus ihrer Wohnung dringenden Gerüche (Katzenurin) nicht binnen der gesetzten einwöchigen Frist beseitigt habe. Über solche Gerüche hatten sich andere Mieter beschwert und die Miete gemindert.
Das AG hat die Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Untersagung der Tierhaltung sowie deren Klageweise Durchsetzung unverhältnismäßig sei. Die Berufung der Klägerin hatte für deren Räumungsklage Erfolg.


Geruchsbelästigung durch Katzenhaltung

OLG München, Urteil vom 26. 6. 1990
1. Zur ortsüblichen Haltung von (nur) 2 (statt 27) Katzen in einer Doppelhaushälfte mit Garten in einem "Reinen Wohngebiet".
2. Zum Vollstreckungsaufschub aus Treu und Glauben auf Grund des "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses."

Die Klägerin hat gegen die Beklagten, welche in der anderen Hälfte des von der Klägerin bewohnten Doppelhauses eine Vielzahl von Katzen aufgenommen haben, Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagten zu verurteilen, die Katzen zu entfernen. Ferner wird den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, mehr als zwei Katzen auf dem Grundstück zu halten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.


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