Katzen und Haltung
Katzengestank als fristlose Kündigung
LG Berlin, Urteil vom 30. 9.
1996
Führen die aus einer Mietwohnung dringenden Gerüche aus Katzenhaltung zu
Belästigungen der anderen Mieter, dann ergibt sich daraus ein Grund für eine
fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit der Beklagten über eine 2
1/2-Zimmerwohnung in der 3. Etage eines Hauses mit Schreiben vom 26. 7. 1995
fristlos gekündigt, weil die Beklagte entgegen der Aufforderung in einem
Schreiben vom 11. 7. 1995 die aus ihrer Wohnung dringenden Gerüche (Katzenurin)
nicht binnen der gesetzten einwöchigen Frist beseitigt habe. Über solche Gerüche
hatten sich andere Mieter beschwert und die Miete gemindert.
Das AG hat die Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch
einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Untersagung der Tierhaltung sowie
deren Klageweise Durchsetzung unverhältnismäßig sei. Die Berufung der Klägerin
hatte für deren Räumungsklage Erfolg.
Geruchsbelästigung durch Katzenhaltung
OLG München, Urteil vom 26.
6. 1990
1. Zur ortsüblichen Haltung von (nur) 2 (statt 27) Katzen in einer
Doppelhaushälfte mit Garten in einem "Reinen Wohngebiet".
2. Zum Vollstreckungsaufschub aus Treu und Glauben auf Grund des
"nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses."
Die Klägerin hat gegen die Beklagten, welche in der anderen Hälfte des von der
Klägerin bewohnten Doppelhauses eine Vielzahl von Katzen aufgenommen haben,
Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagten zu verurteilen, die Katzen zu
entfernen. Ferner wird den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für
den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, mehr als zwei Katzen auf dem Grundstück
zu halten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.