Katzen und
Tierquälerei
aktualisiert am: 11.12.2007
Zum Tatbestand der Tierquälerei
OLG Düsseldorf, Beschluss vom
6. 7. 1992
Eine nur kurzfristige Gefangenschaft einer Katze in einer Drahtfalle erfüllt
den objektiven Tatbestand des Zufügens länger anhaltender oder sich
wiederholender Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b TierschG
nicht.
Der Antragsteller beantragt eine gerichtliche Entscheidung gegen den Einstellungsbeschluss
der StA in der Anzeigesache gegen X. X hat in seinem Garten eine Falle
aufgestellt, in der sich die Katze des Antragstellers verfing und die Nase
blutig stieß. Der Antrag wurde verworfen.