Katzen und Tierquälerei
aktualisiert am: 11.12.2007

Zum Tatbestand der Tierquälerei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. 7. 1992
Eine nur kurzfristige Gefangenschaft einer Katze in einer Drahtfalle erfüllt den objektiven Tatbestand des Zufügens länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b TierschG nicht. 

Der Antragsteller beantragt eine gerichtliche Entscheidung gegen den Einstellungsbeschluss der StA in der Anzeigesache gegen X. X hat in seinem Garten eine Falle aufgestellt, in der sich die Katze des Antragstellers verfing und die Nase blutig stieß. Der Antrag wurde verworfen.


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