Katzen und Verkehr
aktualisiert am: 11.12.2007

 

Bremsen für Katzen

LG Paderborn A 55 181/00
Eine Autofahrerin fuhr auf ein vorausfahrendes Auto auf, weil der Fahrer für eine Katze gebremst hatte. Die Versicherung der Fahrerin wollte aber nicht zahlen: Das Bremsen für eine Katze sei eine grob fahrlässige Verkehrgefährdung. Das Landgericht Paderborn (A, 5 5 181/00) entschied gegen die Versicherung: Niemand könne gezwungen werden, in einem Ort eine Katze zu überfahren, weil vielleicht der hintere Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Mit Tieren in ländlichen Ortschaften sei sei vermehrt zu rechnen.


Autolack zählt mehr als Katzenfreiheit

LG Lüneburg AZ 1S 198/99
"Milli" und "Max" müssen in Arrest

Das Recht eines Sportwagen und Cabrio-Fahrers auf unzerkratzten Autolack ist höher zu bewerten als der Freiheitsdrang von Hauskatzen. Das hat das Lüneburger Landgericht am 27.1.2000 entschieden. Die Katzenhalterin, eine 45-Jährige Lehrerin muss nun ihre Kater MilIi" und „Max" einsperren, damit sie den zwei Wagen des Nachbarn nicht zu nahe kommen. Der Autobesitzer hatte sich mit seiner Forderung nach Dauer-Stubenarrest noch vom Amtsgericht eine Abfuhr eingehandelt. Er hatte geklagt, weil die Tiere Haare auf seinem Fahrersitz und Kratzspuren hinterlassen hätten. Mit dem Spruch des Landgerichts ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht zu Ende: Jetzt ist wieder das Amtsgericht mit dem Hauptsacheverfahren an der Reihe (Az.: 1 S 198/99).

"Die Katzenhalterin hat es zu unterlassen, dass die Tiere die beiden Fahrzeuge des Nachbarn betreten", stellte Richter Eckart Dumke fest. Bei Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld bis zu 3000 Mark. Nach dem Gesetz könne der Autobesitzer verlangen, dass seine Sachen nicht beeinträchtigt werden". Das Argument der Lehrerin, es sei überhaupt nicht bewiesen, dass ausgerechnet ihre beiden Kater die Übeltäter waren, zog für Dumke letztlich nicht. Es sei "glaubhaft" dass Milli und Max es waren. "Der Nachbar müsste praktisch permanent auf der Lauer liegen, um seine Rechtsansprüche gerichtsfest beweisen und durchsetzen zu können". so der Richter. Das aber sei nicht zumutbar.

Die Katzenhalterin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein „deutlich überwiegendes Interesse" an der Katzenhaltung habe. Sie halte die Kater „offenbar aus reiner Tierliebhaberei". Das sei zwar in Wohngebieten üblich, aber nicht so gewichtig wie der Schutz des nachbarschaftlichen Eigentums. Hätte die Lehrerin womöglich nachgewiesen, dass sie die Katzen zu therapeutischen Zwecken halte, könnte der Fall anders aussehen, stellte das Gericht fest. (dpa)


Pkw-Unfall mit zugelaufener Katze

LG Paderborn, Urteil vom 27.4.1995
Zur Tierhalterhaftung bei Kollision eines Pkw mit zugelaufener Katze.

Der Pkw des Klägers wurde bei einem Unfall mit einer Katze beschädigt. Der Kläger behauptet, die Katze gehöre dem Beklagten. Dieser lehnt eine Haftung ab mit der Begründung, die Katze sei ihm zugelaufen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise (zu 2/3) Erfolg.


Auffahrunfall wegen Hauskatze

AG Schorndorf, Urteil vom 10.11.1992
Läuft eine Hauskatze plötzlich über die Fahrbahn, darf der Pkw-Fahrer auch bei einem drohenden Zusammenstoß sein Fahrzeug nicht ruckartig abbremsen.

Der Kläger verlangt von den drei Beklagten Zahlung von Schadenersatz aus
Anlass eines Verkehrsunfalls vom 21.4.1992. Der Kläger befuhr an diesem Tage die B 29 und fuhr auf das von dem Beklagten gehaltene Fahrzeug von hinten auf. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe das Fahrzeug grundlos und ruckartig angehalten. Er klagt seinen Schaden in Höhe von DM 1.594,79 ein. Die Beklagten tragen vor, der Beklagte habe zu Recht wegen eines über die Fahrbahn laufenden Tieres, nämlich einer Katze, das Fahrzeug abgebremst.
Das AG hat der Klage zu 50 % stattgegeben.


Hereinlaufen einer Katze oder eines kleinen Hundes als zwingender Grund zum starken Bremsen

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.2.1984
Bremst der Vorausfahrende stark ab, weil plötzlich eine Katze oder ein kleiner Hund auf die Fahrbahn läuft, so ist jedenfalls dann ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben, wenn allenfalls nur ein nicht erheblicher Sachschaden des Nachfolgenden und keine Gefahr für Menschen droht.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt, wobei es folgende Feststellungen getroffen hat:
Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw am frühen Abend mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40 bis 45 km/h durch eine Ortschaft. Es war noch hell und es regnete verhältnismäßig stark. Er hatte bemerkt,
dass ihm seit geraumer Zeit ein anderer Pkw mit eingeschalteten Scheinwerfern folgte, der in der Ortschaft seinen Abstand auf höchstens 10 Meter verringert hatte. Wegen einer plötzlich auf die Fahrbahn gelaufenen Katze bremste der Betroffene so stark ab, dass es mit dem folgenden Fahrzeug zum Auffahrunfall kam. Dabei wurden beide Wagen beschädigt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.


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