Katzen und
Verkehr
aktualisiert am: 11.12.2007
Bremsen für Katzen
LG Paderborn A
55 181/00
Eine Autofahrerin fuhr
auf ein vorausfahrendes Auto auf, weil der Fahrer für eine Katze gebremst
hatte. Die Versicherung der Fahrerin wollte aber nicht zahlen: Das Bremsen für
eine Katze sei eine grob fahrlässige Verkehrgefährdung. Das Landgericht
Paderborn (A, 5 5 181/00) entschied gegen die Versicherung: Niemand könne
gezwungen werden, in einem Ort eine Katze zu überfahren, weil vielleicht der
hintere Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Mit Tieren in ländlichen
Ortschaften sei sei vermehrt zu rechnen.
Autolack zählt mehr als Katzenfreiheit
LG Lüneburg
AZ 1S 198/99
"Milli" und
"Max" müssen in Arrest
Das Recht eines Sportwagen und Cabrio-Fahrers auf unzerkratzten Autolack ist höher zu bewerten als der Freiheitsdrang von Hauskatzen. Das hat das Lüneburger Landgericht am 27.1.2000 entschieden. Die Katzenhalterin, eine 45-Jährige Lehrerin muss nun ihre Kater MilIi" und „Max" einsperren, damit sie den zwei Wagen des Nachbarn nicht zu nahe kommen. Der Autobesitzer hatte sich mit seiner Forderung nach Dauer-Stubenarrest noch vom Amtsgericht eine Abfuhr eingehandelt. Er hatte geklagt, weil die Tiere Haare auf seinem Fahrersitz und Kratzspuren hinterlassen hätten. Mit dem Spruch des Landgerichts ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht zu Ende: Jetzt ist wieder das Amtsgericht mit dem Hauptsacheverfahren an der Reihe (Az.: 1 S 198/99).
"Die Katzenhalterin hat es zu unterlassen, dass die Tiere die beiden Fahrzeuge des Nachbarn betreten", stellte Richter Eckart Dumke fest. Bei Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld bis zu 3000 Mark. Nach dem Gesetz könne der Autobesitzer verlangen, dass seine Sachen nicht beeinträchtigt werden". Das Argument der Lehrerin, es sei überhaupt nicht bewiesen, dass ausgerechnet ihre beiden Kater die Übeltäter waren, zog für Dumke letztlich nicht. Es sei "glaubhaft" dass Milli und Max es waren. "Der Nachbar müsste praktisch permanent auf der Lauer liegen, um seine Rechtsansprüche gerichtsfest beweisen und durchsetzen zu können". so der Richter. Das aber sei nicht zumutbar.
Die Katzenhalterin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein „deutlich überwiegendes Interesse" an der Katzenhaltung habe. Sie halte die Kater „offenbar aus reiner Tierliebhaberei". Das sei zwar in Wohngebieten üblich, aber nicht so gewichtig wie der Schutz des nachbarschaftlichen Eigentums. Hätte die Lehrerin womöglich nachgewiesen, dass sie die Katzen zu therapeutischen Zwecken halte, könnte der Fall anders aussehen, stellte das Gericht fest. (dpa)
Pkw-Unfall mit zugelaufener Katze
LG Paderborn, Urteil vom
27.4.1995
Zur Tierhalterhaftung bei Kollision eines Pkw mit zugelaufener Katze.
Der Pkw des Klägers wurde bei einem Unfall mit einer Katze beschädigt. Der Kläger
behauptet, die Katze gehöre dem Beklagten. Dieser lehnt eine Haftung ab mit der
Begründung, die Katze sei ihm zugelaufen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung des Klägers hatte teilweise (zu 2/3) Erfolg.
Auffahrunfall wegen Hauskatze
AG Schorndorf, Urteil vom
10.11.1992
Läuft eine Hauskatze plötzlich über die Fahrbahn, darf der Pkw-Fahrer
auch bei einem drohenden Zusammenstoß sein Fahrzeug nicht ruckartig abbremsen.
Der Kläger verlangt von den drei Beklagten Zahlung von Schadenersatz aus
Hereinlaufen einer Katze oder eines kleinen Hundes als zwingender Grund zum starken Bremsen
OLG Frankfurt a. M., Beschluss
vom 1.2.1984
Bremst der Vorausfahrende stark ab, weil plötzlich
eine Katze oder ein kleiner Hund auf die Fahrbahn läuft, so ist jedenfalls dann
ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben, wenn
allenfalls nur ein nicht erheblicher Sachschaden des Nachfolgenden und keine
Gefahr für Menschen droht.
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach
§§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt, wobei es folgende
Feststellungen getroffen hat:
Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw am frühen Abend mit einer Geschwindigkeit
von ungefähr 40 bis 45 km/h durch eine Ortschaft. Es war noch hell und es
regnete verhältnismäßig stark. Er hatte bemerkt, dass
ihm seit geraumer Zeit ein anderer Pkw mit eingeschalteten Scheinwerfern
folgte, der in der Ortschaft seinen Abstand auf höchstens 10 Meter verringert
hatte. Wegen einer plötzlich auf die Fahrbahn gelaufenen Katze bremste der
Betroffene so stark ab, dass es mit dem folgenden Fahrzeug
zum Auffahrunfall kam. Dabei wurden beide Wagen beschädigt. Die
Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.